Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungspflicht für Untersuchungsberichte

Der Hauptuntersuchungsbericht muß, genau wie der Abgasuntersuchungsbericht, aufbewahrt werden und berechtigten Personen (Polizei, Zulassungsstelle, Käufer, Prüfingenieur) auf Verlangen vorgezeigt werden.

Hintergrund dieser Maßnahme ist nicht nur die Kontrolle der Mängelbeseitigung, sondern es soll auf diese Weise auch Fälschungen und nicht autorisiert angebrachten Prüfplaketten Einhalt geboten werden.

Für die Praxis heißt das: Die Plakette am Kennzeichen hat ihre Gültigkeit nur zusammen mit dem dazugehörigen Untersuchungsbericht und – zusätzlich bei der Hauptuntersuchung – dem Eintrag im Fahrzeugschein.

Weitergabe beim Gebrauchtwagenkauf

Achten Sie beim Kauf eines «Gebrauchten» oder bei der An- oder Ummeldung eines Fahrzeugs immer auf die Vollständigkeit aller Dokumente. Dazu zählt seit dem 1. Dezember 1999 auch der letzte Hauptuntersuchungsbericht. Zudem fordern die Zulassungsstellen immer den Abgasuntersuchungsbericht.

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