Markenbindung bei Reifen

In den letzten Jahren sind immer häufiger Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Einschränkungen im Bereich der Reifen erteilt worden. Die Einschränkungen sind derart ausgefallen, dass für bestimmte Reifengrößen und/oder Reifentypen eine Fabrikationsbindung in den Fahrzeugpapieren mit aufgenommen wurde.

Hintergrund für die Fabrikationsbindungen waren sicherheitsrelevante Gründe. Reifen mit gleichen Größenbezeichnungen können aufgrund möglicher Toleranzen Unterschiede aufweisen. So ist es vorgekommen, dass ein Fabrikat problemfrei angebaut werden konnte und ein anderes mit gleicher Dimension mit dem Fahrwerk oder Rahmen in Kontakt gekommen ist.

Neben Raumproblemen sind in letzter Zeit auch Haftung zwischen Reifen und Fahrbahn sowie Flankensteifigkeit als Sicherheitsaspekt im fahrzeugdynamischen Bereich als Einschränkung von den Fahrzeugherstellern genannt worden, die daraufhin zur Fabrikationsbindung geführt haben. Da bislang immer nur Sicherheitsaspekte im Vordergrund standen, wurde die Verfahrensweise durch die Bundesrepublik Deutschland gestützt. Die Europäische Kommission hat gegen diese Vorgehensweise ein Beschwerdeverfahren eingeleitet. Das Kraftfahrt-Bundesamt wurde angewiesen, in Zukunft auf Eintragungen von Fabrikationsbindungen in den Fahrzeugpapieren zu verzichten. Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten.

Mit Blick auf die bisherige Verfahrensweise heißt das aber nicht, dass der Fahrzeughalter und/oder Fahrzeugführer jeden Reifen in der angegebenen Größe auf seinem Fahrzeug fahren darf. Aufgrund möglicher Toleranzen bei nicht aufgeführten Reifenmarken in den Fahrzeugpapieren ist es möglich, dass einige Fabrikate z.B. in Berührung mit dem Radhaus, dem Fahrwerk oder der Lenkung kommen könnten oder die vorhandenen Radabdeckungen nicht mehr ausreichen würden. Ebenso sind Verschlechterungen der Fahreigenschaften oder unzulässige Kraftstoffmehrverbräuche möglich (z.B. 3-Liter-VW-Lupo), somit eine Verschlechterung des Abgasverhaltens. In diesem speziellen Fall erlischt die Steuerbefreiung für das Fahrzeug. Dass dies weiterhin gegen geltende Vorschriften und Sicherheitserfordernisse verstößt, braucht nicht besonders erwähnt werden. Nur, und das ist der Unterschied zum bisherigen Verfahren, muss jetzt der Fahrzeughalter und/oder Fahrzeugführer darauf achten, dass bei Erneuerung der Reifen mit einem anderen als im Fahrzeugschein eingetragenen Fabrikat oder Typ, es zu keiner Gefährdung oder Unvorschriftsmäßigkeit kommen darf. Eine amtliche Befassung (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) oder eine amtliche Prüfung (Änderungsabnahme) ist nicht erforderlich, sofern die Reifen ein Typgenehmigungszeichen nach EG oder ECE tragen.

Beispiel für ein ECE-Typ-Genehmigungszeichen Beispiel für ein ECE-Typ-Genehmigungszeichen

Beispiel für ein EG-Typ-Genehmigungszeichen Beispiel für ein EG-Typ-Genehmigungszeichen

Beispiel Pkw

Ein Fahrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht 185/60 R 14 80 H mit einer zusätzlichen Fabrikationsbindung. Der Fahrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem EG- oder ECE-Typ-Genehmigungszeichen und der selben Reifenaufschrift 185/60 R 14 80 H jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- und Typbezeichnung. Bei der Hauptuntersuchung stellt dieser Sachverhalt keinen Mangel dar. Im Untersuchungsbericht wird folgende Bemerkung mit aufgenommen: «Reifen: Istzustand weicht von der Empfehlung ab.»

Beispiel am Sonderfall Kraftrad

Ein Fahrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen Fabrikationsbindung. Der Fahrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem EG oder ECE Typ-Genehmigungszeichen und der selben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H, jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- und Typbezeichnung. Zusätzlich benötigt der Fahrzeughalter bei einem Kraftrad eine der so oft bezeichneten «Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen» vom Fahrzeughersteller seine Krades oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fahrzeug fahren darf. Grund für diese zusätzliche Forderung ist, dass das Fahrverhalten von Krafträdern maßgeblich durch die Eigenschaften des Reifentyps beeinträchtigt wird.

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