Tipps

Das Leben ist hart genug! Da ist es doch schön, wenn Sie auf unkomplizierte Art und Weise Hilfe bekommen.

Unsere Rubrik "Tipps" bietet Ihnen als Fahrzeughalter ganz persönliche Unterstützung.

Wann zu Peters?

Was ist zu tun… Wohin? Welche Unterlagen werden benötigt?
… wenn ein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung muss? (Wenn für das Fahrzeug ein Brief bzw. eine Zulassungsbescheinigung vorhanden ist.) KÜS-Peters Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung; bei abgemeldeten Fahrzeugen: Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil I
… wenn eine Änderungsabnahme gemacht werden muss? (z.B. durch Änderung einer Rad-Reifen-Kombination, Tieferlegung oder ...) KÜS-Peters Fahrzeugschein, evtl. Fahrzeugbrief, ABE, Einbauanleitung, Teilegutachten.
… wenn Sie ein Fahrzeug abmelden möchten? KÜS-Peters oder Zulassungsstelle Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, die alten Kennzeichen, evtl. Vollmacht.
… wenn Sie ein Fahrzeug zulassen wollen, das länger als 18 Monate abgemeldet oder endgültig aus dem Straßenverkehr gezogen war? TÜV (Staatliche Prüfstelle §21 StVZO), Zulassungsstelle Alter Fahrzeugbrief, sowie den ausgefüllten Nachweis nach §21 StVZO der Technischen Prüfstelle. Personalausweis, Versicherungsdoppelkarte, Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle.
… wenn sich die Anschrift (Wohnortwechsel), der Name (z.B. durch Heirat) geändert hat? (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) KÜS-Peters oder Zulassungsstelle Personalausweis, Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, bei Wohnortwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk auch alte Kennzeichen
… wenn der Fahrzeugschein verloren oder gestohlen worden ist? KÜS-Peters oder Zulassungsstelle Personalausweis, Fahrzeugbrief und die letzten Untersuchungsberichte (HU+AU)
… wenn der Fahrzeugbrief verloren oder gestohlen ist? Zulassungsstelle Personalausweis, Fahrzeugschein und eine Erklärung des Fahrzeughalters über den Verlust des Fahrzeugbriefs. Es erfolgt die Aufbietung vom Kraftfahrbundesamt im Verkehrsblatt, Dauer ca. 8 Wochen.
… wenn die Hauptuntersuchungsplakette auf dem Kennzeichen nicht mehr lesbar ist? KÜS-Peters Fahrzeugschein, den letzten Hauptuntersuchungsbericht, Fahrzeug
… wenn die Zulassungsplakette (Landeswappen) nicht mehr leserlich ist? KÜS-Peters oder Zulassungsstelle Fahrzeugschein, Kennzeichen
… wenn Sie ein im Ausland (EG) gekauftes Fahrzeug in Deutschland zulassen wollen, das nicht älter als drei Jahre ist? KÜS-Peters oder Zulassungsstelle EWG-Übereinstimmungserklärung, Personalausweis, Versicherungsdoppelkarte, Nachweis über die Zollabfertigung, evtl. Vollmacht.

HU-Checkliste

Machen Sie Ihr Fahrzeug vor der Hauptuntersuchung fit – wenn Sie alle Fragen mit "Ja" beantworten können, macht Ihr Fahrzeug bei der nächsten Hauptuntersuchung eine gute Figur.

Allgemeines

  • Ist die Fahrgestellnummer gut lesbar?
  • Ist die Batterie fest verschraubt?
  • Ist die Hupe funktionsfähig?
  • Sind die amtlichen Kennzeichen gut lesbar?
  • Sind die Scheibenwischergummis nicht verschlissen?
  • Sind alle Spiegel ohne Beschädigung?
  • Ist der Verbandkasten komplett (Alter des Inhaltes beachten)?
  • Ist das Warndreieck funktionsfähig?
  • Sind die Sicherheitsgurte funktionsfähig und ohne äußerliche Schäden?

Beleuchtung

  • Funktionieren alle Lampen an Ihrem Fahrzeug?
  • Funktionieren die Kontrollleuchten in der Armaturentafel?
  • Sind die Leuchten fest montiert?
  • Sind die Streuscheiben und die Gehäuse nicht schadhaft?

Räder/Reifen

  • Entspricht die Rad-Reifenkombination den Angaben in den Kfz-Papieren?
  • Haben die Felgen keine Beschädigungen (Bruch/Verformungen)?
  • Haben die Reifen keine Beschädigungen (Risse/Beulen/Einschnitte)?
  • Haben die Reifen die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm?
  • Ist das Reifenprofil gleichmäßig abgefahren?

Karosserie

  • Hat die Karosserie keine scharfen Kanten?
  • Hat die Karosserie keine Durchrostungen?
  • Hat die Frontscheibe keine Steinschläge oder Risse?

Motorraum

  • Befindet sich die Bremsflüssigkeit zwischen Minimum und Maximum?
  • Verliert der Motor oder das Getriebe kein Öl?

Lenkung

  • Treten während der Betätigung der Lenkung keine Geräusche auf?
  • Ist das Lenkspiel minimal oder nicht vorhanden?
  • Ist die Lenkung leichtgängig ohne Rastpunkte?
  • Sind die Lenkmanschetten nicht rissig oder spröde?

Bremsen

  • Spricht die Fußbremse gleichmäßig und ohne Zeitverzögerung an?
  • Bleibt Ihr Fahrzeug bei starker Bremsbetätigung in der Spur?
  • Sind die Gummibeläge auf dem Bremspedal in guten Zustand?
  • Rastet die Handbremse sicher ein und ist auch wieder gut zu lösen?
  • Lässt sich die Handbremse nur bis zum dritten (maximal bis zum fünften) Zahn festziehen?
  • Haben die Bremsbeläge noch keinen starken Verschleiß?

Fahrwerk

  • Haben die Stoßdämpfer keinen Ölverlust?

Abgasanlage

  • Ist die Abgasanlage ausreichend am Fahrzeug befestigt?
  • Ist die Abgasanlage dicht?

Markenbindung bei Reifen

In den letzten Jahren sind immer häufiger Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit Einschränkungen im Bereich der Reifen erteilt worden. Die Einschränkungen sind derart ausgefallen, dass für bestimmte Reifengrößen und/oder Reifentypen eine Fabrikationsbindung in den Fahrzeugpapieren mit aufgenommen wurde.

Hintergrund für die Fabrikationsbindungen waren sicherheitsrelevante Gründe. Reifen mit gleichen Größenbezeichnungen können aufgrund möglicher Toleranzen Unterschiede aufweisen. So ist es vorgekommen, dass ein Fabrikat problemfrei angebaut werden konnte und ein anderes mit gleicher Dimension mit dem Fahrwerk oder Rahmen in Kontakt gekommen ist.

Neben Raumproblemen sind in letzter Zeit auch Haftung zwischen Reifen und Fahrbahn sowie Flankensteifigkeit als Sicherheitsaspekt im fahrzeugdynamischen Bereich als Einschränkung von den Fahrzeugherstellern genannt worden, die daraufhin zur Fabrikationsbindung geführt haben. Da bislang immer nur Sicherheitsaspekte im Vordergrund standen, wurde die Verfahrensweise durch die Bundesrepublik Deutschland gestützt. Die Europäische Kommission hat gegen diese Vorgehensweise ein Beschwerdeverfahren eingeleitet. Das Kraftfahrt-Bundesamt wurde angewiesen, in Zukunft auf Eintragungen von Fabrikationsbindungen in den Fahrzeugpapieren zu verzichten. Die derzeit noch vorhandenen Eintragungen haben bei mehrspurigen Fahrzeugen keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten. Dies gilt allerdings nicht bei Krafträdern!

Mit Blick auf die bisherige Verfahrensweise heißt das aber nicht, dass der Fahrzeughalter und/oder Fahrzeugführer jeden Reifen in der angegebenen Größe auf seinem Fahrzeug fahren darf. Aufgrund möglicher Toleranzen bei nicht aufgeführten Reifenmarken in den Fahrzeugpapieren ist es möglich, dass einige Fabrikate z.B. in Berührung mit dem Radhaus, dem Fahrwerk oder der Lenkung kommen könnten oder die vorhandenen Radabdeckungen nicht mehr ausreichen würden. Ebenso sind Verschlechterungen der Fahreigenschaften oder unzulässige Kraftstoffmehrverbräuche möglich (z.B. 3-Liter-VW-Lupo), somit eine Verschlechterung des Abgasverhaltens. In diesem speziellen Fall erlischt die Steuerbefreiung für das Fahrzeug. Dass dies weiterhin gegen geltende Vorschriften und Sicherheitserfordernisse verstößt, braucht nicht besonders erwähnt werden. Nur, und das ist der Unterschied zum bisherigen Verfahren, muss jetzt der Fahrzeughalter und/oder Fahrzeugführer darauf achten, dass bei Erneuerung der Reifen mit einem anderen als im Fahrzeugschein eingetragenen Fabrikat oder Typ, es zu keiner Gefährdung oder Unvorschriftsmäßigkeit kommen darf. Eine amtliche Befassung (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) oder eine amtliche Prüfung (Änderungsabnahme) ist nicht erforderlich, sofern die Reifen ein Typgenehmigungszeichen nach EG oder ECE tragen.

ECE-Typ-Genehmigungszeichen

Beispiel für ein ECE-Typ-Genehmigungszeichen

EG-Typ-Genehmigungszeichen

Beispiel für ein EG-Typ-Genehmigungszeichen

Beispiel Pkw

Ein Fahrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht 185/60 R 14 80 H mit einer zusätzlichen Fabrikationsbindung. Der Fahrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem EG- oder ECE-Typ-Genehmigungszeichen und der selben Reifenaufschrift 185/60 R 14 80 H jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- und Typbezeichnung. Bei der Hauptuntersuchung stellt dieser Sachverhalt keinen Mangel dar. Im Untersuchungsbericht wird folgende Bemerkung mit aufgenommen: «Reifen: Istzustand weicht von der Empfehlung ab.»

Beispiel am Sonderfall Kraftrad

Ein Fahrzeughalter möchte sein Fahrzeug mit einem neuen Reifen ausstatten. In seinen Fahrzeugpapieren steht 150/70 B 17 69 H mit einer zusätzlichen Fabrikationsbindung. Der Fahrzeughalter erwirbt nun einen Reifen mit einem EG oder ECE Typ-Genehmigungszeichen und der selben Reifenaufschrift 150/70 B 17 69 H, jedoch mit einer anderen Fabrikats-, Profil- und Typbezeichnung. Zusätzlich benötigt der Fahrzeughalter bei einem Kraftrad eine der sogenannten «Hersteller-, Unbedenklichkeits- oder Übereinstimmungsbescheinigungen» vom Fahrzeughersteller seines Krades oder des Reifenherstellers, in der steht, dass er diesen Reifen ebenfalls ohne jede Einschränkung an seinem Fahrzeug fahren darf. Grund für diese zusätzliche Forderung ist, dass das Fahrverhalten von Krafträdern maßgeblich durch die Eigenschaften des Reifentyps beeinträchtigt wird.

Airbag-Deaktivierung auf der Beifahrerseite

Der Transport kleiner Kinder in einem rückwärts gerichteten Kindersitz auf dem Beifahrerplatz ist nicht die einzige Möglichkeit, Kinder im Auto sicher zu befördern. Sie hat jedoch einige bekannte Vorteile gegenüber dem Transport auf den Rücksitzen des Fahrzeuges. Das Anbringen von Reboard-Kindersitzen hinter einem betriebsbereiten Airbag ist aber aus den ebenfalls bekannten Gefährdungsgründen für das Kind nach § 35a StVZO nicht erlaubt. Aus Präferenzgründen für den Kindertransport wird in letzter Zeit zunehmend mehr der Wunsch geäußert, den Beifahrer-Front-Airbag zumindest für Zeiten des Kindertransportes zu deaktivieren oder ihn gänzlich auszubauen.

Da die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Airbag nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, liegt die Vermutung nahe, dass es im Prinzip nicht bedenklich ist, Beifahrer-Front-Airbags auszubauen oder zu deaktivieren. In der Richtlinie 96/79/EG «Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontaufprall» gibt es jedoch klare Termine für die Vorgehensweise bei der Deaktivierung der Beifahrer-Airbags.

Fahrzeuge mit Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1998

Dauerhafte Deaktivierung des Beifahrer-Airbags

Nachträgliche Änderungen am Airbagsystem des Beifahrers dürfen nicht dazu führen, dass eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Dies ist dadurch zu erreichen, dass die Deaktivierung des Beifahrer-Airbags nur in einer geeigneten Fachwerkstatt durchgeführt wird. Die Deaktivierung darf nur mit Zustimmung und nach Angaben des Fahrzeugherstellers oder nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens nach § 22 StVZO bzw. Teilegutachten nach § 19 (3) erfolgen. Lehnt der Fahrzeughersteller aus grundsätzlichen Gründen eine Deaktivierung des Beifahrer-Airbags ab, so dürfen an diesen Fahrzeugen durch den Fahrzeughalter keine derartigen nachträglichen Änderungen vorgenommen werden. Veranlasst ein Fahrzeughalter dennoch eine solche Änderung, ist von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis (§19 (2) StVZO) des Fahrzeuges auszugehen. Bei ordnungsgemäßer Deaktivierung muss

  • ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgen (Berichtigung der Fahrzeugpapiere nach § 13 FZV, und
  • ein sinnfälliges Piktogramm gut erkennbar für den Beifahrer angebracht werden.

Deaktivierung des Beifahrer-Airbags mit Schlüsselschalter

Es sind Lösungen zulässig, bei denen der Beifahrer-Airbag mittels eines Schlüsselschalters deaktiviert wird, der bei der Erstausrüstung vorhanden sein kann. Hierbei muss die Deaktivierung durch eine Dauerlicht abgebende gelbe Kontrollleuchte angezeigt werden, die gut erkennbar für Fahrer und Beifahrer anzuordnen ist.

Die Nachrüstung eines solchen Schlüsselschalters ist ebenfalls zulässig. Hierfür ist ein Gutachten nach § 22 StVZO bzw. ein Teilegutachten nach § 19 (3) StVZO erforderlich. Eine derartige Änderung muss in den Fahrzeugschein eingetragen werden, damit dies auch im Rahmen der Technischen Überwachung nach § 29 StVZO überprüfbar ist. Die Verantwortung für die richtige Schalterstellung liegt beim Fahrzeugführer.

Sitzplatzerkennung

Auch bei diesen Systemen ist eine gelbe Kontrollleuchte erforderlich, die die Deaktivierung des Airbags dem Fahrer und Beifahrer anzeigt.

Fahrzeuge mit Typgenehmigung ab 1. Oktober 1998

Wenn zur Erfüllung des gesetzlich geforderten Schutzes beim Frontaufprall der Beifahrer-Airbag notwendig ist, ist der Ausbau oder die permanente bzw. reversible Deaktivierung nicht zulässig.

Erlaubt sind jedoch Lösungen, bei denen

  • eine Deaktivierung mit Hilfe einer intelligenten Sitzplatzbelegungserkennung erfolgt, oder
  • bei Transport eines Kindersitzes auf dem Beifahrersitz der Beifahrer-Airbag mit Hilfe eines Schüsselschalters manuell abgeschaltet wird.

Ein Abschalten des Beifahrer-Airbags ist jedoch nicht zulässig, wenn hierdurch der Insassenschutz für den Erwachsenen unter das gesetzlich vorgeschriebene Niveau sinkt und ein Erwachsener auf dem Beifahrersitz transportiert wird. Die Verantwortung für die richtige Schalterstellung liegt beim Fahrzeugführer.

Oldtimereinstufung

Einstufung als Oldtimer nach § 23 StVZO

Auf Grund gesetzlicher Neuregelungen können auch wir seit März 2007 Liebhabern historischer Fahrzeuge unsere Dienstleistungen zur Einstufung von Fahrzeugen als Oldtimer anbieten. Wenn Ihr Fahrzeug die nötigen Voraussetzungen erfüllt, können wir Ihnen ein entsprechendes Gutachten erstellen – welches zur Vorlage bei der Zulassungsstelle und somit für die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer benötigt wird.

Kriterien für die erfolgreiche Einstufung

Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Es muss technisch weitgehend mängelfrei sein, unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik sein. Es darf, anders als bei «normalen» anderen Fahrzeugen, nur leichte Gebrauchsspuren aufweisen. Natürlich dürfen keine wesentlichen Teile fehlen.

Voraussetzung ist auch ein sichtbar guter Pflege- und Erhaltungszustand, beispielsweise eine weitgehend fehlerfreie Lackierung und ggf. nachgewiesener Instandhaltungs-Aufwand.

Am Fahrzeug dürfen keine Unfallrestschäden oder Anzeichen unsachgemäßer Instandsetzung erkennbar sein. Es muss original oder nachweislich zeitgenössisch sein.

Plakettengültigkeit

«Überziehen» kostet Geld und bringt nichts

Plakette August Jeder kennt die amtlichen Prüfplakette: Auf Ihrem hinteren Kennzeichen befindet sich die runde Plakette für die HU (Hauptuntersuchung).

Das Jahr, in dem die nächste Untersuchung fällig ist, steht in großen Ziffern in der Plaketten-Mitte. Den Monat, wann das Fahrzeug vorzuführen ist, erkennen Sie an der Zahl am oberen Plakettenrand («auf 12 Uhr»). Unsere Abbildung zeigt also eine im August fällige HU.

Das Jahr der Fälligkeit lässt sich außerdem – auch aus der Ferne – schnell an der Hintergrundfarbe der Plakette erkennen. Alle sieben Jahre beginnt der Farbzyklus von vorne:

Plakette Jahr:2024

2024

Plakette Jahr:2025

2025

Plakette Jahr:2026

2026

Plakette Jahr:2027

2027

Plakette Jahr:2028

2028

Plakette Jahr:2029

2029

Ein Überziehen des Prüftermins wird wie folgt geahndet:

  • 2 bis 4 Monate: 15 Euro
  • 4 bis 8 Monate: 25 Euro
  • über 8 Monate: 40 Euro; zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg

Wird das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt, kann dies mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15,00 Euro geahndet werden.

Stellt man sein Fahrzeug verspätet zur Hauptuntersuchung vor, wird die neue Plakettengültigkeit vom ursprünglich fälligen Termin an gerechnet, die neue Plakettenlaufzeit wird also um den Zeitraum der Verspätung verkürzt.

Dies gilt jedoch nicht für abgemeldete Fahrzeuge und Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen: Ist bei einem abgemeldeten Fahrzeug die Plakette abgelaufen, muss vor der Zulassung eine Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Die Plakettenlaufzeit zählt dann ganz normal vom Untersuchungstermin an.

Liegt bei einem Fahrzeug mit Saisonkennzeichen der Prüftermin außerhalb des Zulassungszeitraums, muss das Fahrzeug spätestens im ersten Monat des darauf folgenden Zulassungszeitraums zur Hauptuntersuchung. Auch hier beginnt die Plakettenlaufzeit von diesem Monat an.

Nachprüfungsfristen

Werden bei einer Hauptuntersuchung erhebliche Mängel festgestellt, muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachprüfung vorgestellt werden. Wird dieser Termin verpasst, ist eine neue Hauptuntersuchung fällig.

Alle dokumentierten Mängel (auch sogenannte «geringe Mängel») müssen übrigens unverzüglich abgestellt werden, auch wenn die Nachprüfung erst auf das Ende des Vierwochenzeitraums terminiert wird.

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungspflicht für Untersuchungsberichte

Der Hauptuntersuchungsbericht muß aufbewahrt werden und berechtigten Personen (Polizei, Zulassungsstelle, Käufer, Prüfingenieur) auf Verlangen vorgezeigt werden.

Hintergrund dieser Maßnahme ist nicht nur die Kontrolle der Mängelbeseitigung, sondern es soll auf diese Weise auch Fälschungen und nicht autorisiert angebrachten Prüfplaketten Einhalt geboten werden.

Für die Praxis heißt das: Die Plakette am Kennzeichen hat ihre Gültigkeit nur zusammen mit dem dazugehörigen Untersuchungsbericht und – zusätzlich bei der Hauptuntersuchung – dem Eintrag im Fahrzeugschein.

Weitergabe beim Gebrauchtwagenkauf

Achten Sie beim Kauf eines «Gebrauchten» oder bei der An- oder Ummeldung eines Fahrzeugs immer auf die Vollständigkeit aller Dokumente. Dazu zählt auch der letzte Hauptuntersuchungsbericht.

Krafträder und Quads

AUK – die Abgasuntersuchung für Krafträder

Seit dem 1. April 2006 müssen zulassungspflichtige Krafträder, dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Trikes) und leichte vierrädrige Fahrzeuge (z. B. Quads) zur Abgasmessung, wenn die Fahrzeuge nach dem 1. Januar 1989 zugelassen wurden.

Die Abgasuntersuchung an diesen Fahrzeugen, kurz AUK genannt, erfolgt im Rahmen der periodischen Hauptuntersuchung. Gemessen wird der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas. Hierbei sind vom Fahrzeughersteller angegebene Sollwerte einzuhalten. Haben die Hersteller keine Grenzwerte definiert, gelten die gesetzlich festgelegten Maximalwerte. Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator sind dies 0,3 % Kohlenmonoxid, bei Fahrzeugen ohne geregelten Katalysator liegt die Obergrenze bei 4,5 % CO.

Wichtig ist, dass es keine spezielle AUK-Plakette gibt. Mit der HU-Plakette, die nur bei positiver Abgasbescheinigung erteilt wird, wird auch die Durchführung der AUK bestätigt. Bei einer Kontrolle, etwa durch die Polizei, gilt die gültige Plakette der Hauptuntersuchung auch für die Abgasuntersuchung.

Geräuschmessung an motorisierten Zweirädern

Eine zweite Neuerung betrifft die Überprüfung des Standgeräusches an motorisierten Zweirädern. Bei Auffälligkeiten ist eine Standgeräuschmessung nach der neuen Richtlinie durchzuführen. Verwendet werden nur die Geräuschmesswerte, deren Differenz bei drei aufeinander folgenden Messungen nicht größer als zwei Dezibel sind. Als Messergebnis gilt der höchste der drei Messwerte. Fünf Dezibel werden als Korrekturwert (Toleranzen bei den Messgeräten etc.) vom Messergebnis abgezogen. Die Grenzwerte für die Standgeräuschmessung im Rahmen der Hauptuntersuchung sind in Fahrzeugschein unter Ziffer 30 eingetragen, in den neueren Zulassungsbescheinigungen im Feld U1.