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Krafträder und Quads

AUK – die Abgasuntersuchung für Krafträder

Seit dem 1. April 2006 müssen zulassungspflichtige Krafträder, dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Trikes) und leichte vierrädrige Fahrzeuge (z. B. Quads) zur Abgasmessung, wenn die Fahrzeuge nach dem 1. Januar 1989 zugelassen wurden.

Die Abgasuntersuchung an diesen Fahrzeugen, kurz AUK genannt, erfolgt im Rahmen der periodischen Hauptuntersuchung. Gemessen wird der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im Abgas. Hierbei sind vom Fahrzeughersteller angegebene Sollwerte einzuhalten. Haben die Hersteller keine Grenzwerte definiert, gelten die gesetzlich festgelegten Maximalwerte. Bei Fahrzeugen mit geregeltem Katalysator sind dies 0,3% Kohlenmonoxid, bei Fahrzeugen ohne geregelten Katalysator liegt die Obergrenze bei 4,5%.

Wichtig ist, dass es keine spezielle AUK-Plakette gibt. Mit der HU-Plakette, die nur bei positiver Abgasbescheinigung erteilt wird, wird auch die Durchführung der AUK bestätigt. Bei einer Kontrolle, etwa durch die Polizei, gilt die gültige Plakette der Hauptuntersuchung auch für die Abgasuntersuchung.

Geräuschmessung an motorisierten Zweirädern

Eine zweite Neuerung betrifft die Überprüfung des Standgeräusches an motorisierten Zweirädern. Bei Auffälligkeiten ist eine Standgeräuschmessung nach der neuen Richtlinie durchzuführen. Verwendet werden nur die Geräuschmesswerte, deren Differenz bei drei aufeinander folgenden Messungen nicht größer als zwei Dezibel sind. Als Messergebnis gilt der höchste der drei Messwerte. Fünf Dezibel werden als Korrekturwert (Toleranzen bei den Messgeräten etc.) vom Messergebnis abgezogen. Die Grenzwerte für die Standgeräuschmessung im Rahmen der Hauptuntersuchung sind in Fahrzeugschein unter Ziffer 30 eingetragen, in den neueren Zulassungsbescheinigungen im Feld U1.